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WAS MUSS EINGETRAGEN WERDEN?

Der zentrale Paragraf: §19 StVZO - auch gleich der komplexeste Paragraf der StVZO:

"Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis"

zentrale Frage: Was muss eingetragen werden??

-> Alles was muss, alles was kann!

 

Vorausgeschickt:

Ein Fahrzeug muss in seinen Fahrzeugpapieren (ZB1&2) richtig und vollständig beschrieben sein. Jede Veränderung, jeder Umbau der dies berührt muss auf jeden Fall eingetragen sein.

Es muss immer geklärt werden ob die Änderung zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt

Dies passiert im Rahmen einer Abnahme.

 

  • §19(2) StVZO:

Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

  1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
  2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
  3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

 

Bei Änderungen ist die Kernfrage: Ist eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten?

Zwei Möglichkeiten:

JA

Hier kommt ins Spiel der §19(3) StVZO, dieser ist so komplex das er nicht zitiert werden soll hier.*

Wenn es ein Teilegutachten oder eine ABE gibt, heilt diese das Erlöschen der Betriebserlaubnis. Bei Oldtimern muss dazu in den meisten Fällen aber trotzdem eine Abnahme ("Eintragung") vorgenommen werden. (Ausnahme: In der ABE ist das Fahrzeug explizit genannt und in der ABE steht das keine Abnahme erforderlich ist).

Fall JA trifft auf die allermeisten Teile zu (Räder/Reifen, Lenkräder, Fahrwerke ...)

NEIN

Es gibt Teile bei deren Anbau die Betriebserlaubnis nicht erlischt. Dies ist eher selten aber möglich. Meistens kommen diese Teile mit einer gutachterlichen Stellungnahme (nicht zu verwechseln mit einer ABE oder einem Teilegutachten).

z.B. Styling Teile der 80er und 90er wie "Böser Blick"-Blenden oder Auspuff- oder Schwellerblenden.

Hier ist eine Eintragung auf Wunsch der Halters auch möglich, aber nicht vorgeschrieben. 

Wir empfehlen dies, so gibt es später bei Kontrollen keine Diskussionen.

 

Wenn ein Teil nun eingetragen werden muss gibt es wieder zwei Möglichkeiten:

a) Es gibt eine ABE oder ein Teilegutachten: Dann ist eine Einbauabnahme nach 19(3) StVZO erforderlich, umgangssprachlich "Normale Eintragung"

-> Bei dieser Abnahme bliebt die Betriebserlaubnis bestehen, die Fahrzeugpapiere müssen erst bei "nächster Befassung" beim Verkehrsamt korrigiert werden. Bis dahin muss das Gutachten nur mitgeführt werden.

b) Es gibt keine passende ABE oder einen alten Prüfbericht oder es werden mehrere sich beeinflussende Teile angebaut: Dann ist eine Änderungsabnahme im Einzelfall nach §19(2) iVm. §21 StVZO erforderlich, umgangssprachlich "Einzeleintragung"

-> Bei dieser Abnahme erlischt die Betriebserlaubnis, die Änderung der Fahrzeugpapiere beim Verkehrsamt muss sofort erfolgen weil erst dabei eine neue Betriebserlaubnis erteilt wird.

 

Wenn es sich nicht um Oldtimer handeln würde, wäre hier jetzt Schluss ....

... Neben dem eben beschriebenen -ob eine Änderung zulässig ist und eingetragen werden kann- muss bei Oldtimern ein weiterer Aspekt beachtet werden! 

Soll das H-Kennzeichen auch nach der Änderung fortbestehen, müssen die Regularien des §23 StVZO ("Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer") eingehalten werden:

Jede Änderung am Oldtimer, egal ob die Betriebserlaubnis dadurch erlischt, egal ob es dafür eine ABE oder ein Teilegutachen gibt, muss im Rahmen der Oldtimer-Richtlinie zulässig sein.

Grundsätzlich gilt hier: Jede Änderung die in den ersten 10 Betriebsjahren möglich und! üblich war, ist heutzutage für Oldtimer weiterhin zulässig. Bei sehr alten Fahrzeugen sind auch heute Änderungen möglich die vor mehr als 30 Jahren möglich und üblich waren (z.B. Hod Rod).

Hierzu muss immer ein Nachweis geführt werden und hier helfen dann alte Prospekte, Fotos oder Herstellerfreigaben. Solche Dokumente ersetzen aber nicht die Technischen Nachweise wie ABE oder Teilegutachten oder heute erforderlichen Prüfungen im Rahmen von Einzelabnahmen.

 

*

§19(3) StVZO Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1. für diese Teile

a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder

b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist

und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder

2. für diese Teile

a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder

b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858), soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,

erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder

3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder

4. für diese Teile

a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,

b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und

c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

Zuletzt aktualisiert am 13.04.2021 von de Boer.

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